Unerwünschte Energieverträge am Telefon: Ihre Rechte
Achtung: Aggressive Telefonwerbung für Energieverträge
Die Verbraucherzentralen verzeichnen einen starken Anstieg von Beschwerden über unerlaubte Werbeanrufe für Strom- und Gasverträge. Betrüger geben sich als Ihr aktueller Energieversorger aus und bewirken einen ungewollten Anbieterwechsel.
Typische Maschen bei Telefonwerbung für Energieverträge
Die Anrufer verwenden verschiedene Taktiken, um Verbraucher zum Vertragsabschluss zu bewegen. Häufig geben sie sich als Mitarbeiter des örtlichen Grundversorgers oder des aktuellen Energieanbieters aus. Sie behaupten, der bestehende Vertrag müsse erneuert werden, oder locken mit einem angeblich günstigeren Tarif.
| Masche | So gehen die Anrufer vor |
|---|---|
| Falscher Versorger | Der Anrufer behauptet, vom aktuellen Stromanbieter zu sein, und benötigt angeblich Ihre Zählernummer |
| Preiserhöhungswarnung | Eine angebliche Preiserhöhung wird angekündigt, der Wechsel sei „letzte Chance" |
| Regulierungsbehörde | Der Anrufer gibt sich als Mitarbeiter der Bundesnetzagentur aus |
| Kundenzufriedenheitsumfrage | Eine vermeintliche Befragung endet mit einem Vertragsabschluss |
| Tarifoptimierung | Ein angeblich günstigerer Tarif entpuppt sich als teurer Vertrag mit langer Laufzeit |
Ihr Widerrufsrecht: So machen Sie ungewollte Verträge rückgängig
Telefonisch geschlossene Energieverträge sind Fernabsatzverträge im Sinne des § 312c BGB. Ihnen steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt erst, wenn Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden – viele unseriöse Anbieter unterlassen diese Belehrung, wodurch sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage verlängert.
- Schriftlich widerrufen: Senden Sie den Widerruf per Einschreiben mit Rückschein an den neuen Anbieter. Eine E-Mail genügt ebenfalls, ist aber schwerer nachzuweisen.
- Alten Anbieter informieren: Teilen Sie Ihrem bisherigen Versorger mit, dass ein ungewollter Wechsel stattgefunden hat. Bitten Sie um Beibehaltung Ihres Vertrags.
- Bundesnetzagentur einschalten: Melden Sie den unerlaubten Werbeanruf bei der Bundesnetzagentur. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Inhalt des Gesprächs.
- Verbraucherzentrale kontaktieren: Lassen Sie sich beraten, insbesondere wenn der Anbieter den Widerruf nicht akzeptiert.
Musterbrief Widerruf
Die Verbraucherzentralen bieten kostenlose Musterbriefe für den Widerruf von Energieverträgen an. Nutzen Sie diese Vorlagen, um alle rechtlich relevanten Punkte abzudecken.
Rechtliche Grundlagen: Was ist erlaubt, was nicht?
Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verboten. Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen Bußgelder bis zu 300.000 Euro verhängen. Seit einer Gesetzesverschärfung müssen Anbieter bei telefonisch geschlossenen Energieverträgen zudem eine schriftliche Bestätigung einholen.
Zusätzlich können Verträge, die durch Täuschung zustande gekommen sind, nach § 123 BGB angefochten werden. Wenn der Anrufer sich beispielsweise als Mitarbeiter Ihres aktuellen Versorgers ausgegeben hat, liegt eine arglistige Täuschung vor – der Vertrag ist von Anfang an nichtig.
Präventiver Schutz gegen unerwünschte Anrufe
- Tragen Sie sich in die Robinsonliste ein (kostenlos unter robinsonliste.de)
- Geben Sie Ihre Telefonnummer niemals bei Gewinnspielen oder Online-Formularen an
- Nennen Sie am Telefon niemals Ihre Zählernummer, Kundennummer oder Bankdaten
- Beenden Sie das Gespräch sofort, wenn der Anrufer Druck ausübt oder unseriös wirkt
- Bestätigen Sie am Telefon niemals ein „Ja" auf eine Frage – Aufnahmen können manipuliert werden
- Nutzen Sie den Anrufblocker Ihres Telefons für bekannte Spam-Nummern
Besondere Gefahr für ältere Menschen
Ältere Verbraucher sind besonders häufig Ziel aggressiver Telefonwerbung. Die Anrufer nutzen die Höflichkeit und das Vertrauen älterer Menschen gezielt aus. Angehörige sollten ihre Familienmitglieder sensibilisieren und im Zweifelsfall gemeinsam die Verbraucherzentrale kontaktieren.
Auch bereits bestätigte Verträge können innerhalb der Widerrufsfrist rückgängig gemacht werden. Es besteht kein Grund, einen ungewollten Vertrag aus falsch verstandener Pflicht einzuhalten.