Energieausweis: Pflicht beim Verkauf und Vermietung
Das Wichtigste in Kürze
Beim Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie ist ein Energieausweis gesetzlich vorgeschrieben. In Immobilienanzeigen müssen die Energiekennwerte angegeben werden. Es gibt zwei Varianten: den günstigeren Verbrauchsausweis und den aussagekräftigeren Bedarfsausweis. Verstöße kosten bis zu 10.000 € Bußgeld.
Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) unterscheidet zwei Arten von Energieausweisen. Beide dokumentieren die energetische Qualität eines Gebäudes, nutzen aber unterschiedliche Berechnungsgrundlagen.
| Merkmal | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Grundlage | Tatsächlicher Energieverbrauch (3 Jahre) | Technische Gebäudeanalyse |
| Aussagekraft | Abhängig vom Nutzerverhalten | Objektive Gebäudebewertung |
| Kosten | 50–100 € | 300–500 € |
| Erstellungsdauer | 1–3 Tage | 1–2 Wochen |
| Gültigkeit | 10 Jahre | 10 Jahre |
| Sanierungsempfehlung | Keine oder pauschal | Konkrete Maßnahmenempfehlungen |
Wann welcher Ausweis vorgeschrieben ist
Grundsätzlich haben Sie Wahlfreiheit zwischen beiden Varianten. In folgenden Fällen ist jedoch der Bedarfsausweis Pflicht:
- Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten, die vor dem 1. November 1977 errichtet wurden und seitdem nicht energetisch auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 saniert wurden
- Neubauten (der Bedarfsausweis wird automatisch im Rahmen der Bauplanung erstellt)
Für alle anderen Wohngebäude reicht der günstigere Verbrauchsausweis. Bei Nichtwohngebäuden (Gewerbe, Büro) besteht immer Wahlfreiheit.
Pflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
In Immobilienanzeigen
Wer eine Immobilie in kommerziellen Medien anbietet, muss folgende Angaben machen: Art des Energieausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentlicher Energieträger, Baujahr des Gebäudes und Energieeffizienzklasse (A+ bis H).
Bei der Besichtigung
Der Energieausweis muss Kaufinteressenten und Mietinteressenten unaufgefordert vorgelegt werden — spätestens bei der Besichtigung. Eine Kopie überreicht der Verkäufer oder Vermieter dem Käufer oder Mieter nach Vertragsschluss.
Ausnahmen von der Pflicht
- Baudenkmäler nach Landesrecht
- Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche
- Gebäude, die nicht regelmäßig beheizt oder gekühlt werden
- Eigengenutzte Immobilien (erst bei Verkauf oder Vermietung nötig)
Bußgelder bei Verstößen
Die Nichtbeachtung der Energieausweispflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder staffeln sich wie folgt:
| Verstoß | Bußgeld bis |
|---|---|
| Fehlende Angaben in Immobilienanzeigen | 10.000 € |
| Nichtvorlage bei Besichtigung | 10.000 € |
| Keine Aushändigung nach Vertragsschluss | 10.000 € |
| Ausstellung durch unqualifizierte Person | 10.000 € |
Energieeffizienzklassen verstehen
Der Energieausweis enthält eine farbige Skala von A+ (sehr effizient, grün) bis H (sehr ineffizient, rot). Die Klassen helfen, den Energieverbrauch verschiedener Immobilien schnell zu vergleichen.
| Klasse | Endenergie (kWh/m²a) | Typisches Gebäude |
|---|---|---|
| A+ | Unter 30 | Passivhaus, KfW-40-Haus |
| A | 30–49 | Neubau nach GEG-Standard |
| B | 50–74 | Gut sanierter Altbau |
| C | 75–99 | Teilsanierter Altbau |
| D–H | 100–250+ | Unsanierter Altbau |
Energieausweis beantragen: Praktische Tipps
- Holen Sie mindestens 2–3 Angebote ein und vergleichen Sie Qualifikation und Preis
- Prüfen Sie die Qualifikation des Ausstellers über die Energieeffizienz-Expertenliste (energie-effizienz-experten.de)
- Stellen Sie dem Aussteller alle relevanten Unterlagen bereit: Grundrisse, Baujahr, Heizungsanlage, durchgeführte Sanierungen
- Beim Bedarfsausweis: Vereinbaren Sie einen Vor-Ort-Termin, bei dem der Experte das Gebäude begutachtet
- Nutzen Sie die Sanierungsempfehlungen im Ausweis als Grundlage für Modernisierungsmaßnahmen