Negativzinsen und Verwahrentgelt: Ihre Rechte als Bankkunde
BGH stärkt Verbraucherrechte bei Verwahrentgelt
Der BGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2023 (Az. XI ZR 7/22) entschieden: AGB-Klauseln zum Verwahrentgelt, die nachträglich durch Zustimmungsfiktion eingeführt wurden, sind unwirksam. Bankkunden können gezahltes Verwahrentgelt zurückfordern.
Zwischen 2019 und 2022 haben hunderte Banken, Sparkassen und Volksbanken ihren Kunden sogenannte Negativzinsen oder Verwahrentgelte berechnet – teilweise ab dem ersten Euro, meist ab einem Freibetrag von 50.000 bis 100.000 Euro. Die Begründung: Die Europäische Zentralbank (EZB) erhob selbst Negativzinsen auf Einlagen der Geschäftsbanken. Doch die Art und Weise, wie viele Banken diese Kosten auf ihre Kunden abgewälzt haben, war nach Auffassung des BGH rechtswidrig.
Das BGH-Urteil XI ZR 7/22 im Detail
Im Verfahren XI ZR 7/22 hatte ein Kunde der Commerzbank gegen die nachträgliche Einführung eines Verwahrentgelts geklagt. Die Bank hatte die neue Gebühr über eine AGB-Änderung eingeführt und das Schweigen der Kunden als Zustimmung gewertet – eine Praxis, die der BGH bereits im Grundsatzurteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zu Bankgebühren für unwirksam erklärt hatte.
Der BGH stellte nun unmissverständlich klar: Die Grundsätze des Gebührenurteils gelten auch für Verwahrentgelt. Eine nachträgliche Einführung von Negativzinsen per AGB-Änderung ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden ist nach § 307 BGB unwirksam. Banken, die Verwahrentgelt auf diese Weise eingeführt haben, haben die Beträge ohne Rechtsgrundlage eingezogen.
Wann war Verwahrentgelt unwirksam?
Entscheidend ist die Art der Einführung. Die folgende Übersicht zeigt, in welchen Fällen Sie einen Rückforderungsanspruch haben:
| Einführungsart | Wirksamkeit | Rückforderung möglich? |
|---|---|---|
| Nachträgliche AGB-Änderung (Zustimmungsfiktion) | Unwirksam (BGH XI ZR 7/22) | Ja |
| Individuelle Vereinbarung (unterschrieben) | Grundsätzlich wirksam | Im Regelfall nein |
| Bei Kontoeröffnung vereinbart | Grundsätzlich wirksam | Im Regelfall nein |
| Nachträglich per Zusatzvereinbarung (aktiv zugestimmt) | Grundsätzlich wirksam | Nur bei Inhaltskontrolle nach § 307 BGB |
Aktuelle Rechtslage nach der Zinswende
Seit der EZB-Zinswende im Juli 2022 haben praktisch alle deutschen Banken ihre Verwahrentgelte abgeschafft. Der Einlagezins der EZB liegt aktuell wieder im positiven Bereich, sodass die Begründung für Negativzinsen entfallen ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Rückforderungsansprüche für die Vergangenheit erloschen sind.
Verjährung beachten
Ihre Rückforderungsansprüche verjähren nach 3 Jahren zum Jahresende. Verwahrentgelt aus dem Jahr 2022 verjährt am 31. Dezember 2025, aus 2023 am 31. Dezember 2026. Prüfen Sie Ihre Ansprüche zeitnah und handeln Sie vor Ablauf der Frist.
So berechnen Sie Ihren Rückforderungsanspruch
Um Ihren Rückforderungsanspruch zu ermitteln, benötigen Sie Ihre Kontoauszüge aus dem relevanten Zeitraum. Suchen Sie nach Buchungen mit Bezeichnungen wie „Verwahrentgelt“, „Guthabengebühr“, „Negativzinsen“ oder „Verwahrgebühr". Addieren Sie alle Beträge und fordern Sie die Gesamtsumme von Ihrer Bank zurück.
Berechnungsbeispiel
- Guthaben auf dem Konto: 150.000 €
- Freibetrag der Bank: 100.000 €
- Verwahrentgelt: 0,5 % p.a. auf Betrag über Freibetrag
- Belasteter Betrag: 50.000 €
- Verwahrentgelt pro Jahr: 250 €
- Zeitraum: 24 Monate (2020-2022)
- Rückforderungsanspruch: 500 € zzgl. Verzugszinsen
Rückforderung: So gehen Sie vor
Kontoauszüge prüfen
Durchsuchen Sie alle Kontoauszüge seit 2019 nach Buchungen für Verwahrentgelt oder Negativzinsen. Notieren Sie jeden Betrag mit Datum.
Einführungsart klären
Prüfen Sie, ob Sie dem Verwahrentgelt ausdrücklich zugestimmt haben oder ob es per AGB-Änderung eingeführt wurde. Ohne ausdrückliche Zustimmung ist die Klausel unwirksam.
Rückforderung schriftlich geltend machen
Senden Sie ein Rückforderungsschreiben an Ihre Bank unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil XI ZR 7/22 mit Fristsetzung von 4 Wochen.
Bei Ablehnung: Ihre Eskalationsmöglichkeiten
- Ombudsmann: Kostenloses Schlichtungsverfahren beim zuständigen Ombudsmann (privat: Bankenombudsmann, Sparkassen: DSGV-Schlichtungsstelle, Volksbanken: BVR-Ombudsmann)
- Verbraucherzentrale: Rechtsberatung und Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche
- Fachanwalt: Bei höheren Beträgen empfiehlt sich ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
- Musterfeststellungsklage: Prüfen Sie, ob es Sammelklagen gegen Ihre Bank gibt, denen Sie sich anschließen können