Mietpreisbremse: Zahlen Sie zu viel Miete?
Das Wichtigste in Kürze
In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Trotzdem verlangen viele Vermieter deutlich mehr. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag — Sie können zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Was ist die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse (§§ 556d–556g BGB) begrenzt den Mietpreis bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die zulässige Miete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, die im örtlichen Mietspiegel ausgewiesen wird.
Die Regelung wurde 2015 eingeführt und nach mehreren Reformen verschärft. Seit April 2020 können Mieter zu viel gezahlte Miete rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Rüge zurückfordern. Die Mietpreisbremse ist bis Ende 2029 verlängert.
So prüfen Sie, ob Ihre Miete zu hoch ist
- Mietspiegel besorgen: Rufen Sie den qualifizierten Mietspiegel Ihrer Stadt ab — online, beim Mieterverein oder der Stadtverwaltung.
- Vergleichsmiete ermitteln: Ordnen Sie Ihre Wohnung nach Lage, Baujahr, Größe und Ausstattung ein, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen.
- Grenze berechnen: Addieren Sie 10 % auf die Vergleichsmiete. Liegt Ihre Miete darüber, greift die Mietpreisbremse.
- Ausnahmen prüfen: Stellen Sie sicher, dass keine Ausnahme vorliegt (Neubau, umfassende Modernisierung, Vormietermiete).
Rechenbeispiel
Ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel: 12,00 €/m². Zulässige Höchstmiete: 12,00 € × 1,10 = 13,20 €/m². Ihre Miete beträgt 15,00 €/m² — Sie zahlen 1,80 €/m² zu viel. Bei 70 m² sind das 126 € monatlich oder 1.512 € im Jahr.
Ausnahmen von der Mietpreisbremse
- Neubauten: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sind ausgenommen.
- Umfassende Modernisierung: Wenn die Modernisierungskosten mindestens ein Drittel des Neubaupreises betragen.
- Vormietermiete: War die Miete des Vormieters bereits höher als die zulässige Grenze, darf der Vermieter diese Miete beibehalten.
- Möblierte Vermietung: Für den Möblierungszuschlag gelten Sonderregelungen; die Preisbremse greift nur eingeschränkt.
Miete zurückfordern: So gehen Sie vor
Seit der Reform 2019 können Sie zu viel gezahlte Miete ab dem Zeitpunkt Ihrer schriftlichen Rüge zurückfordern. Handeln Sie schnell — je früher Sie rügen, desto mehr Geld erhalten Sie zurück.
- Qualifizierte Rüge senden: Informieren Sie den Vermieter schriftlich per Einschreiben über die Überschreitung und fordern Sie die Herabsetzung auf die zulässige Miete.
- Differenz berechnen: Dokumentieren Sie die monatliche Überzahlung ab dem Monat der Rüge.
- Rückzahlung einfordern: Verlangen Sie die Erstattung der überzahlten Beträge mit einer angemessenen Frist (14 Tage).
- Mieterverein oder Anwalt einschalten: Reagiert der Vermieter nicht, unterstützt Sie der Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
Vorvertragliche Auskunftspflicht des Vermieters
Der Vermieter muss Sie vor Vertragsschluss unaufgefordert informieren, wenn er sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse beruft. Versäumt er diese Auskunft, kann er sich erst zwei Jahre nach entsprechender Nachholung darauf berufen. In der Zwischenzeit gilt die reguläre Mietpreisbremse.