Erben und Schenken: Steuern, Freibeträge und Strategien
Das Wichtigste in Kürze
- Ehegatten: 500.000 € Freibetrag, Kinder: 400.000 € pro Elternteil
- Freibeträge gelten bei Schenkung alle 10 Jahre erneut
- Steuerklassen I–III bestimmen den Steuersatz (7–50 %)
- Familienheim kann unter Bedingungen steuerfrei vererbt werden
- Frühzeitige Planung spart oft erhebliche Steuern
Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Die Höhe des steuerfreien Betrags hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. Schenker ab. Die Freibeträge gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen und sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
| Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt) | I | 200.000 € |
| Enkel (Elternteil verstorben) | I | 400.000 € |
| Eltern, Großeltern (bei Erbschaft) | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen | II | 20.000 € |
| Nicht verwandte Personen | III | 20.000 € |
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag erhalten Ehegatten einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro und Kinder je nach Alter einen Versorgungsfreibetrag von 10.300 bis 52.000 Euro. Diese werden mit Versorgungsbezügen (Witwen-/Waisenrente) verrechnet.
Steuersätze der Erbschaftsteuer
Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (nach Abzug der Freibeträge). Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto niedriger der Steuersatz:
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen
Die 10-Jahres-Frist ist das zentrale Planungsinstrument bei der steueroptimierten Vermögensübertragung. Das Prinzip: Jeder Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden. Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall zurückliegen, werden steuerlich nicht mehr berücksichtigt.
Innerhalb der 10-Jahres-Frist werden alle Schenkungen desselben Schenkers an denselben Empfänger zusammengerechnet. Übersteigt die Summe den Freibetrag, fällt Schenkungsteuer an. Nach Ablauf der 10 Jahre beginnt der Freibetrag „von vorne".
Beispielrechnung
Eltern können jedem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei schenken. Ein Ehepaar kann also einem Kind zusammen 800.000 € pro Dekade übertragen (400.000 € von jedem Elternteil). Über 30 Jahre ergibt das 2,4 Millionen Euro steuerfrei.
Vorsicht bei der Fristberechnung
Die 10-Jahres-Frist beginnt mit der Ausführung der Schenkung, nicht mit der Vereinbarung. Bei Immobilien ist dies der Tag der Eintragung im Grundbuch. Stirbt der Schenker innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung, wird die Schenkung anteilig dem Erbe zugerechnet (Abschmelzmodell: pro Jahr vor dem Tod werden 10 % weniger angerechnet).
Strategien zur legalen Steueroptimierung
Mit vorausschauender Planung lassen sich erhebliche Steuern sparen. Die wichtigsten legalen Strategien:
Kettenschenkung über zwei Elternteile
Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Ein Elternteil kann dem anderen zunächst steuerfrei Vermögen übertragen (500.000 € Freibetrag zwischen Ehegatten), damit beide Eltern den vollen Freibetrag an das Kind ausschöpfen können.
Schenkung mit Nießbrauch
Bei Immobilienschenkungen kann sich der Schenker ein Nießbrauchrecht vorbehalten – also das Recht, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder zu vermieten. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Schenkungswert abgezogen, was die steuerliche Belastung erheblich senkt. Gleichzeitig behält der Schenker die Erträge.
Familienheim steuerfrei vererben
Das selbst bewohnte Familienheim kann an den Ehegatten völlig steuerfrei vererbt werden, unabhängig vom Wert. An Kinder ist die Steuerbefreiung auf 200 m² Wohnfläche begrenzt. Voraussetzung: Der Erbe muss die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst bewohnen. Bei Auszug innerhalb dieser Frist fällt rückwirkend Erbschaftsteuer an.
Frühzeitig und regelmäßig schenken
Durch regelmäßige Schenkungen im 10-Jahres-Rhythmus lässt sich über Jahrzehnte erhebliches Vermögen steuerfrei übertragen. Beginnen Sie frühzeitig – wer mit 50 Jahren anfängt, hat bis zum statistischen Lebensende noch 3–4 Freibetragsperioden.
Pflichten und Fristen nach dem Erbfall
- Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG): Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs müssen Sie das Finanzamt informieren. Bei Erbschaften ist dies das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
- Erbschaftsteuererklärung: Wird vom Finanzamt angefordert. Die Frist beträgt mindestens 1 Monat, Verlängerung ist möglich.
- Bewertung von Immobilien: Das Finanzamt ermittelt den Verkehrswert nach dem Bewertungsgesetz. Erben können durch ein unabhängiges Gutachten einen niedrigeren Wert nachweisen.
- Steuerzahlung: Die Erbschaftsteuer wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Stundung ist bei Immobilien auf Antrag möglich (bis zu 10 Jahre).
Erbschaft ausschlagen – die 6-Wochen-Frist
Wenn die Schulden die Erbschaft übersteigen, können Sie das Erbe ausschlagen. Die Frist beträgt nur 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. Lassen Sie sich bei Zweifeln sofort beraten.