Rundfunkbeitrag 2025/2026: Erhöhung und Befreiungsmöglichkeiten
Das Wichtigste in Kürze
- Rundfunkbeitrag seit 2025: 18,94 € monatlich (227,28 €/Jahr)
- Befreiung bei Bürgergeld, BAföG, Grundsicherung, Asylleistungen
- Ermäßigung (6,31 €) bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen RF
- Antrag ab Monat der Antragstellung wirksam — nicht rückwirkend
- Pro Wohnung nur einmal fällig, unabhängig von Bewohneranzahl
Die Erhöhung des Rundfunkbeitrags
Zum 1. Januar 2025 wurde der Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro auf 18,94 Euro monatlich angehoben. Die Erhöhung um 58 Cent pro Monat entspricht einem Anstieg von 3,2 Prozent. Damit steigt die jährliche Belastung pro Haushalt von 220,32 Euro auf 227,28 Euro — ein Plus von knapp 7 Euro im Jahr.
Die Beitragshöhe wird von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) empfohlen und von den Landesparlamenten beschlossen. Die aktuelle Beitragsperiode läuft bis Ende 2028. Die KEF prüft alle vier Jahre, ob eine Anpassung notwendig ist. Die nächste Überprüfung steht 2027 an.
| Zeitraum | Monatsbeitrag | Jahresbeitrag | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 2021–2024 | 18,36 € | 220,32 € | +0,86 € (seit 2021) |
| 2025–2028 | 18,94 € | 227,28 € | +0,58 €/Monat |
Wer kann befreit werden?
Das Gesetz sieht eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag für bestimmte Personengruppen vor. Die Befreiung erfolgt nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag stellen und den entsprechenden Leistungsbescheid vorlegen.
- Bürgergeld-Empfänger (SGB II): Vollständige Befreiung mit aktuellem Bewilligungsbescheid des Jobcenters.
- Sozialhilfe-Empfänger (SGB XII): Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter berechtigen zur Befreiung.
- BAföG-Empfänger: Studierende und Schüler mit BAföG-Bescheid werden vollständig befreit — auch bei Teilförderung.
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld nach SGB III berechtigen zur Befreiung.
- Asylbewerberleistungen: Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind befreiungsberechtigt.
- Taubblinde Menschen: Vollständige Befreiung unabhängig vom Einkommen.
Wichtig: Befreiung rechtzeitig beantragen
Die Befreiung wirkt ab dem Monat der Antragstellung — nicht rückwirkend. Stellen Sie den Antrag sofort, wenn Sie eine befreiende Sozialleistung erhalten. Für Monate vor der Antragstellung müssen Sie den Beitrag auch dann zahlen, wenn Sie bereits leistungsberechtigt waren.
Ermäßigung bei Behinderung
Menschen mit einer anerkannten Behinderung können einen ermäßigten Beitrag von 6,31 Euro monatlich zahlen, wenn sie das Merkzeichen RF in ihrem Schwerbehindertenausweis tragen. Das Merkzeichen RF erhalten Personen, die wegen ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Typische Voraussetzungen für das Merkzeichen RF sind: Sehbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 allein für die Sehbeeinträchtigung, Hörbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 allein für die Hörbeeinträchtigung, oder eine Behinderung mit GdB von mindestens 80, die eine dauerhafte Unfähigkeit zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen begründet.
Antragsverfahren Schritt für Schritt
- Antragsformular ausfüllen: Online unter rundfunkbeitrag.de oder per Papierformular (kostenlos anfordern oder herunterladen).
- Nachweis beifügen: Kopie des aktuellen Leistungsbescheids (Bürgergeld, BAföG etc.) oder des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen RF.
- Antrag absenden: Per Post an den Beitragsservice oder online über das Portal. Die Online-Bearbeitung ist in der Regel schneller.
- Bestätigung abwarten: Sie erhalten einen Befreiungsbescheid. Bis dahin müssen Sie den Beitrag weiterhin zahlen. Eine Rückerstattung ab Antragsmonat erfolgt bei positivem Bescheid automatisch.
Härtefallregelung und Sonderfälle
Auch ohne formalen Sozialleistungsbezug kann eine Befreiung im Härtefall möglich sein. Voraussetzung: Ihr Einkommen liegt nur knapp über der Sozialleistungsgrenze, und die Zahlung des Rundfunkbeitrags würde Ihre Bedürftigkeit herbeiführen. Sie müssen dies durch Einkommensnachweise belegen.
Weitere Sonderfälle: Pflegebedürftige in Heimen sind befreit, wenn die Heimkosten von einem Sozialleistungsträger getragen werden. Wohngemeinschaften zahlen nur einmal pro Wohnung — klären Sie untereinander, wer den Beitrag übernimmt. Zweitwohnungen erfordern seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts keinen zweiten Beitrag mehr.
Was tun bei Zahlungsschwierigkeiten?
Können Sie den Beitrag vorübergehend nicht zahlen, wenden Sie sich frühzeitig an den Beitragsservice. Folgende Optionen bestehen:
- Ratenzahlung: In begründeten Fällen können Rückstände in Raten abgezahlt werden.
- Stundung: Zeitweiser Aufschub der Zahlung bei vorübergehender Notlage.
- Befreiungsantrag: Prüfen Sie, ob Sie inzwischen die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.
Ignorieren Sie Mahnungen nicht: Nach zwei Mahnungen folgt ein Festsetzungsbescheid mit 8 Euro Säumniszuschlag, danach droht Vollstreckung durch die zuständige Stadtverwaltung oder ein Gerichtsvollzieher.