Bürgergeld 2026: Ihre Rechte, Pflichten und Regelsätze
Das Wichtigste in Kürze
Das Bürgergeld (ehemals Hartz IV) sichert den Lebensunterhalt für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 monatlich 563 Euro plus Kosten für Unterkunft und Heizung. Im ersten Jahr gilt ein erhöhtes Schonvermögen von 40.000 Euro.
Regelsätze 2026 im Überblick
| Regelbedarfsstufe | Monatlich |
|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende (Stufe 1) | 563 € |
| Paare je Partner (Stufe 2) | 506 € |
| Erwachsene im Haushalt anderer (Stufe 3) | 451 € |
| Jugendliche 14–17 Jahre (Stufe 4) | 471 € |
| Kinder 6–13 Jahre (Stufe 5) | 390 € |
| Kinder 0–5 Jahre (Stufe 6) | 357 € |
Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Was als „angemessen" gilt, richtet sich nach dem örtlichen Mietspiegel und der Haushaltsgröße.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
- Erwerbsfähige Personen zwischen 15 und dem Rentenalter
- Hilfebedürftigkeit: Das eigene Einkommen und Vermögen reicht nicht zum Lebensunterhalt
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Nicht erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld
Keinen Anspruch haben Personen, die Rente beziehen, in einer stationären Einrichtung leben oder als Ausländer nicht über ein Aufenthaltsrecht mit Erwerbserlaubnis verfügen.
Ihre Rechte als Bürgergeld-Empfänger
Vertrauenszeit
In den ersten sechs Monaten des Bezugs (Vertrauenszeit) steht die Beratung im Vordergrund. Sie müssen keine Arbeit annehmen, die nicht Ihrer bisherigen Qualifikation entspricht. In dieser Phase sollen gemeinsam mit dem Jobcenter realistische Ziele erarbeitet werden.
Kooperationsplan statt Eingliederungsvereinbarung
Der Kooperationsplan ersetzt die frühere Eingliederungsvereinbarung. Er wird gemeinsam mit Ihnen erarbeitet und enthält konkrete Schritte zur Arbeitsmarktintegration. Sie haben das Recht auf ein Schlichtungsverfahren, wenn Sie mit dem Plan nicht einverstanden sind.
Schonvermögen
Im ersten Jahr des Bezugs dürfen Sie bis zu 40.000 Euro Vermögen behalten (plus 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft). Danach gilt ein Schonvermögen von 15.000 Euro pro Person. Selbstgenutztes Wohneigentum bis 140 m² (Haus) bzw. 130 m² (Eigentumswohnung) wird nicht angerechnet.
Achtung: Karenzzeit für die Wohnung
Im ersten Jahr werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, auch wenn sie über der Angemessenheitsgrenze liegen. Erst nach einem Jahr kann das Jobcenter eine Kostensenkung verlangen – etwa durch einen Umzug in eine günstigere Wohnung.
Sanktionen: Was droht bei Pflichtverletzungen?
| Pflichtverletzung | Kürzung | Dauer |
|---|---|---|
| Meldeversäumnis (1. Mal) | 10 % des Regelsatzes | 1 Monat |
| Ablehnung zumutbarer Arbeit (1. Mal) | 10 % des Regelsatzes | 1 Monat |
| Wiederholte Pflichtverletzung | 20 % des Regelsatzes | 2 Monate |
| Maximalkürzung | 30 % des Regelsatzes | 3 Monate |
Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen nicht gekürzt werden. Bei einem wichtigen Grund – etwa Krankheit, Kinderbetreuung oder unzumutbarem Arbeitsweg – entfällt die Sanktion. Gegen jeden Sanktionsbescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Hinzuverdienst: Wie viel darf ich dazuverdienen?
- Bis 100 €: Komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag)
- 100 – 520 €: 20 % bleiben anrechnungsfrei
- 520 – 1.000 €: 30 % bleiben anrechnungsfrei
- 1.000 – 1.200 €: 10 % bleiben anrechnungsfrei (bis 1.500 € bei Kindern im Haushalt)
Beispiel: Bei einem Bruttoverdienst von 800 Euro monatlich bleiben Ihnen 100 Euro Grundfreibetrag + 84 Euro (20 % von 420 Euro) + 84 Euro (30 % von 280 Euro) = 268 Euro anrechnungsfrei. Zusammen mit dem Regelsatz ergibt sich ein deutlich höheres Haushaltseinkommen.
Widerspruch und Klage: So wehren Sie sich
Gegen jeden Bescheid des Jobcenters können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss keine Begründung enthalten, aber Sie sollten Ihre Gründe nachreichen. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines weiteren Monats Klage beim Sozialgericht erheben – das Verfahren ist kostenfrei.
- Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen (Eigenanteil: 15 Euro)
- Sozialverband VdK oder SoVD bieten kostenlose Rechtsvertretung für Mitglieder
- Verbraucherzentralen beraten bei Fragen zu Bescheiden und Ansprüchen