Bürgergeld 2026: Neue Regelsätze und Änderungen
Das Wichtigste in Kürze
- Regelsatz Alleinstehende: 563 € monatlich (+2 € gegenüber 2025)
- Karenzzeit (12 Monate): höheres Schonvermögen, keine Wohnungsprüfung
- Schonvermögen: 40.000 € (Karenzzeit) / 15.000 € (danach) pro Person
- Hinzuverdienst: erste 100 € komplett anrechnungsfrei
- Sanktionen: maximal 30 % Kürzung des Regelsatzes
Regelsätze 2026 im Überblick
Die Regelsätze beim Bürgergeld werden jährlich angepasst und orientieren sich an der Preis- und Lohnentwicklung. Für 2026 ergibt sich eine moderate Erhöhung von 0,3 bis 0,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Regelsätze decken den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab.
| Regelbedarfsstufe | Personengruppe | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € | 563 € |
| Stufe 2 | Paare (je Partner) | 506 € | 506 € |
| Stufe 3 | Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 € | 451 € |
| Stufe 4 | Jugendliche (14–17 Jahre) | 471 € | 471 € |
| Stufe 5 | Kinder (6–13 Jahre) | 390 € | 390 € |
| Stufe 6 | Kinder (0–5 Jahre) | 357 € | 357 € |
Zusätzlich zum Regelsatz werden Mehrbedarfe anerkannt: für Alleinerziehende (12–60 % des Regelsatzes je nach Kinderzahl), für Schwangere (17 % ab der 13. Woche), für kostenaufwändige Ernährung bei Krankheit und für dezentrale Warmwassererzeugung.
Karenzzeit: Schutz in den ersten 12 Monaten
Die Karenzzeit schützt Betroffene in den ersten zwölf Monaten des Bürgergeldbezugs vor dem sofortigen Vermögensverzehr und einem erzwungenen Wohnungswechsel. Wer in die Grundsicherung rutscht — etwa durch Jobverlust oder Krankheit — soll sich auf die Arbeitssuche konzentrieren können, ohne sofort finanzielle Existenzängste haben zu müssen.
Konkret bedeutet die Karenzzeit: Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft werden ohne Angemessenheitsprüfung übernommen. Niemand muss sofort umziehen, nur weil die Wohnung etwas zu groß oder zu teuer ist. Zudem gilt ein erhöhtes Schonvermögen von 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Schonvermögen und Vermögensprüfung
Nicht jedes Vermögen muss aufgebraucht werden, bevor Bürgergeld bewilligt wird. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Karenzzeit und dem regulären Bezug:
| Vermögensart | Karenzzeit (12 Monate) | Nach Karenzzeit |
|---|---|---|
| Schonvermögen (erste Person) | 40.000 € | 15.000 € |
| Schonvermögen (jede weitere Person) | 15.000 € | 15.000 € |
| Selbstgenutztes Wohneigentum (Haus) | bis 140 m² geschützt | bis 140 m² geschützt |
| Selbstgenutztes Wohneigentum (Wohnung) | bis 130 m² geschützt | bis 130 m² geschützt |
| Altersvorsorge (Riester etc.) | geschützt | geschützt |
| Kfz je erwerbsfähigem Mitglied | bis 15.000 € geschützt | bis 15.000 € geschützt |
Hinzuverdienst: Was Sie behalten dürfen
Wer Bürgergeld bezieht und dazu verdient, darf einen Teil des Einkommens behalten. Die Freibeträge sollen den Anreiz zur Arbeitsaufnahme stärken:
- Bis 100 € brutto: Komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag)
- 100–520 € brutto: 20 % bleiben anrechnungsfrei
- 520–1.000 € brutto: 30 % bleiben anrechnungsfrei
- 1.000–1.200 € brutto: 10 % anrechnungsfrei (nur mit minderjährigen Kindern)
Beispiel: Wer 800 Euro brutto hinzuverdient, behält 100 Euro (Grundfreibetrag) + 84 Euro (20 % von 420 Euro) + 84 Euro (30 % von 280 Euro) = 268 Euro plus das Bürgergeld. Die restlichen 532 Euro werden auf das Bürgergeld angerechnet.
Wichtig: Einkommensnachweis
Melden Sie jeden Hinzuverdienst unverzüglich beim Jobcenter. Auch einmalige Einnahmen (Steuererstattung, Erbschaft, Schenkung) sind meldepflichtig. Bei verspäteter Meldung drohen Rückforderungen und im Wiederholungsfall Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Sanktionen und Mitwirkungspflichten
Das Bürgergeld kennt abgestufte Sanktionen bei Pflichtverletzungen. Wer ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme ablehnt, muss mit Leistungsminderungen rechnen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind jedoch von Kürzungen ausgenommen — niemand soll durch Sanktionen seine Wohnung verlieren.
Die Stufen: Bei der ersten Pflichtverletzung 10 % des Regelsatzes für einen Monat, bei der zweiten 20 % für zwei Monate, bei der dritten 30 % für drei Monate. Die maximale Kürzung beträgt 30 Prozent des Regelsatzes. Gegen jeden Sanktionsbescheid können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht erheben.