Kontowechselhilfe: Ihr gesetzliches Recht auf Unterstützung
Gesetzlicher Anspruch seit September 2016
Seit dem 18. September 2016 haben alle Verbraucher in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Kontowechselhilfe (§ 20 ff. ZKG). Ihre alte und neue Bank müssen Sie beim Wechsel aktiv unterstützen – kostenlos und innerhalb fester Fristen.
Viele Verbraucher scheuen den Bankwechsel, weil sie den Aufwand fürchten: Daueraufträge ändern, Zahlungspartner informieren, Lastschriftmandate umstellen. Seit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes (ZKG) ist das jedoch deutlich einfacher geworden. Die Banken sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen beim Kontowechsel zu helfen – und zwar umfassend und kostenfrei. Wir erklären, wie Sie Ihr Recht wahrnehmen.
Das Zahlungskontengesetz (ZKG): Ihre Rechte im Überblick
Das ZKG setzt die EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) in deutsches Recht um und regelt drei zentrale Verbraucherrechte:
- Kontowechselhilfe (§§ 20–26 ZKG): Automatische Unterstützung beim Umzug von einer Bank zur anderen.
- Basiskonto (§§ 30–44 ZKG): Jeder Verbraucher hat Anspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.
- Entgelttransparenz (§§ 5–19 ZKG): Banken müssen Gebühren vergleichbar und transparent darstellen.
So funktioniert der Kontowechselservice
Neues Konto eröffnen
Eröffnen Sie zunächst ein Konto bei der neuen Bank. Bei der Kontoeröffnung (oder danach) beauftragen Sie den Kontowechselservice. Sie erteilen dazu eine Ermächtigung, die die neue Bank bevollmächtigt, den Wechsel durchzuführen.
Informationsaustausch
Die neue Bank fordert bei der alten Bank Informationen über Ihre Daueraufträge und Lastschriften an. Die alte Bank muss innerhalb von 5 Geschäftstagen antworten und alle relevanten Daten übermitteln.
Umstellung und Benachrichtigung
Die neue Bank richtet die Daueraufträge ein und informiert alle Zahlungspartner (Arbeitgeber, Vermieter, Versicherungen etc.) über Ihre neuen Kontodaten. Optional wird das Restguthaben überwiesen und das alte Konto geschlossen.
Gesetzliche Fristen für die Bank
Das ZKG sieht verbindliche Fristen vor, die bei Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen:
| Vorgang | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einleitung durch neue Bank | 2 Geschäftstage | § 21 Abs. 1 ZKG |
| Informationsübermittlung alte Bank | 5 Geschäftstage | § 22 Abs. 1 ZKG |
| Einrichtung Daueraufträge neue Bank | 5 Geschäftstage | § 21 Abs. 2 ZKG |
| Benachrichtigung Zahlungspartner | 5 Geschäftstage | § 21 Abs. 3 ZKG |
Was tun bei Problemen beim Kontowechsel?
Trotz gesetzlicher Verpflichtung kommt es in der Praxis manchmal zu Verzögerungen oder Fehlern. So gehen Sie vor:
- Schriftlich beschweren: Dokumentieren Sie alle Probleme und senden Sie eine formelle Beschwerde an die zuständige Bank mit Fristsetzung.
- Schadensersatz geltend machen: Entstehen Ihnen durch Verzögerungen Kosten (z.B. Mahngebühren), haftet die Bank nach § 23 ZKG.
- BaFin informieren: Die BaFin überwacht die Einhaltung des ZKG. Beschwerden über Verstöße können Sie online einreichen.
- Ombudsmann einschalten: Das kostenlose Schlichtungsverfahren hilft bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und der Bank.
Häufiges Problem: Alte Bank verzögert
Manche Banken verzögern die Herausgabe der Kontoinformationen, um den Wechsel zu erschweren. Das ist rechtswidrig. Setzen Sie eine Frist von 5 Geschäftstagen und weisen Sie auf § 22 ZKG hin. Bei Nichteinhaltung informieren Sie die BaFin.
Praxistipps für einen reibungslosen Wechsel
- Führen Sie beide Konten für 2–3 Monate parallel, um sicherzustellen, dass alle Zahlungspartner umgestellt sind.
- Prüfen Sie nach dem Wechsel regelmäßig das alte Konto auf Fehlbuchungen oder nicht umgestellte Lastschriften.
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber persönlich über die neuen Kontodaten – verlassen Sie sich nicht allein auf den automatischen Service.
- Bewahren Sie die Bestätigungsschreiben der neuen Bank über die durchgeführten Umstellungen auf.