Rundfunkbeitrag: Wer sich befreien lassen kann
18,36 Euro pro Monat – aber nicht für jeden
Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro monatlich pro Wohnung. Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht oder eine anerkannte Behinderung hat, kann sich befreien oder ermäßigen lassen. Rund 3 Millionen Haushalte in Deutschland zahlen keinen oder einen reduzierten Beitrag.
Wer wird vom Rundfunkbeitrag befreit?
Auf Antrag werden Personen befreit, die eine der folgenden Sozialleistungen beziehen (§ 4 Abs. 1 RBStV):
- Bürgergeld (SGB II)
- Sozialhilfe (SGB XII, 3. und 4. Kapitel)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, 4. Kapitel)
- BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB, SGB III)
- Ausbildungsgeld (SGB III)
- Asylbewerberleistungen (AsylbLG)
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
- Taubblinde Menschen
- Pflegegeld nach Landesrecht (in bestimmten Fällen)
Ermäßigung auf ein Drittel (6,12 Euro)
Einen ermäßigten Beitrag von 6,12 Euro monatlich zahlen Personen mit anerkannter Behinderung und dem Merkzeichen „RF" im Schwerbehindertenausweis. Das Merkzeichen RF erhalten Personen mit:
- Einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 und der Unfähigkeit, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen
- Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung
- Gehörlosigkeit oder an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit
Härtefallregelung
Auch Personen, die keine der genannten Sozialleistungen beziehen, können bei besonderer Härte eine Befreiung beantragen (§ 4 Abs. 6 RBStV). Ein Härtefall liegt vor, wenn das Einkommen die Bedarfsgrenzen für Sozialleistungen um weniger als den Rundfunkbeitrag übersteigt – Sie also nur deshalb keine Sozialleistung erhalten, weil Ihr Einkommen knapp darüber liegt.
Härtefall: Nachweis erforderlich
Für den Härtefallantrag müssen Sie nachweisen, dass Sie die jeweilige Sozialleistung beantragt haben und der Ablehnungsbescheid zeigt, dass Ihr Einkommen den Bedarf um weniger als 18,36 Euro übersteigt. Der Ablehnungsbescheid muss dem Antrag beigefügt werden.
Antrag auf Befreiung stellen
- Online-Antrag: Auf der Website des Beitragsservice (rundfunkbeitrag.de) können Sie den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung online stellen.
- Nachweise hochladen: Aktueller Bewilligungsbescheid der Sozialleistung (z. B. BAföG-Bescheid, Bürgergeld-Bescheid) als Scan oder Foto.
- Beitragsnummer angeben: Falls Sie bereits angemeldet sind, geben Sie Ihre Beitragsnummer an. Andernfalls werden Sie im Antragsprozess registriert.
- Bestätigung abwarten: Der Beitragsservice prüft den Antrag und sendet einen Befreiungsbescheid. Die Bearbeitung dauert in der Regel 4–6 Wochen.
Sonderfälle und häufige Irrtümer
- Kein Fernseher = keine Befreiung: Der Beitrag wird pro Wohnung erhoben, unabhängig von Geräten
- WG: Pro Wohnung fällt der Beitrag nur einmal an – ein Mitbewohner meldet sich an, die anderen können sich abmelden
- Ehepartner/Partner: Die Befreiung eines Partners gilt für die gesamte Wohnung
- Nebenwohnung: Seit Juni 2020 können Sie für eine Nebenwohnung eine Befreiung beantragen, wenn Sie für die Hauptwohnung bereits zahlen
- Pflegeheim: Wer in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt, kann sich befreien lassen
Was tun bei Zahlungsrückständen?
Wenn Sie den Rundfunkbeitrag nicht gezahlt haben und Mahnungen erhalten, ignorieren Sie diese nicht. Mögliche Schritte:
- Prüfen Sie, ob eine Befreiung möglich ist und beantragen Sie diese rückwirkend
- Vereinbaren Sie eine Ratenzahlung mit dem Beitragsservice (telefonisch: 01806 999 555 10)
- Reagieren Sie auf Festsetzungsbescheide fristgerecht (Widerspruchsfrist: 1 Monat)