Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Neue Pflichten für Online-Shops
Das Wichtigste in Kürze
- BFSG gilt seit 28. Juni 2025 für neue Produkte und Dienstleistungen
- Online-Shops, Banking-Apps und E-Commerce müssen WCAG 2.1 AA erfüllen
- Bußgelder bis 100.000 € bei Verstößen
- Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter) bei Dienstleistungen ausgenommen
- Übergangsfrist für Bestandsverträge bis Juni 2030
Hintergrund: European Accessibility Act und deutsches Recht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882, des European Accessibility Act (EAA). Ziel ist es, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am digitalen Wirtschaftsleben teilnehmen können. In Deutschland leben rund 7,8 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung — hinzu kommen Millionen älterer Menschen mit altersbedingten Einschränkungen.
Das Gesetz betrifft nicht nur klassische Behinderungen wie Blindheit oder Gehörlosigkeit. Auch Menschen mit motorischen Einschränkungen, Lernbehinderungen oder altersbedingten Beeinträchtigungen profitieren von barrierefreien digitalen Angeboten. Barrierefreiheit ist damit auch ein wirtschaftlicher Faktor: Sie erschließt Unternehmen eine kaufkräftige Zielgruppe.
Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
| Bereich | Betroffene Produkte/Dienste | Beispiele |
|---|---|---|
| E-Commerce | Online-Shops, Marktplätze | Amazon, Otto, Zalando |
| Finanzdienstleistungen | Banking-Apps, Online-Banking, Geldautomaten | Sparkasse-App, ING-App |
| Telekommunikation | Smartphones, Router, Kundenportale | Telekom-Kundencenter |
| Personenbeförderung | Ticketing-Systeme, Fahrplan-Apps | DB Navigator, ÖPNV-Apps |
| E-Books | E-Reader, E-Book-Shops | Kindle, Tolino |
Technische Anforderungen an Online-Shops
Die konkreten technischen Anforderungen orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Level AA. Diese internationalen Standards definieren vier Grundprinzipien: Wahrnehmbar, Bedienbar, Verständlich und Robust.
- Wahrnehmbar: Alle Inhalte müssen auch ohne visuellen Zugang erfassbar sein — durch Alternativtexte, Untertitel und ausreichende Kontraste (mindestens 4,5:1 für Fließtext).
- Bedienbar: Die gesamte Website muss per Tastatur steuerbar sein. Zeitlimits dürfen nicht zu kurz sein, und animierte Inhalte müssen pausierbar sein.
- Verständlich: Texte müssen in klarer Sprache verfasst sein, Formulare brauchen verständliche Labels und Fehlermeldungen müssen konkrete Korrekturhinweise geben.
- Robust: Inhalte müssen mit verschiedenen assistiven Technologien (Screenreader, Vergrößerungssoftware) kompatibel sein.
Banking-Apps und Finanzdienstleistungen
Besonders relevant ist das BFSG für den Finanzsektor. Banking-Apps müssen vollständig barrierefrei bedienbar sein — vom Login über die Überweisung bis zur Kontostandsabfrage. Geldautomaten müssen taktile Elemente und Sprachausgabe bieten. Online-Banking-Portale müssen Screenreader-kompatibel sein.
Für Verbraucher mit Behinderungen bedeutet dies eine deutliche Verbesserung: Bisher waren viele Banking-Funktionen nur eingeschränkt nutzbar, etwa weil TAN-Verfahren nicht mit Screenreadern kompatibel waren oder Formulare keine ausreichenden Labels hatten.
Tipp: Barrieren melden
Stoßen Sie auf Barrieren in Online-Shops oder Banking-Apps, können Sie sich an die Marktüberwachungsbehörde Ihres Bundeslandes wenden. Eine Beschwerde ist formlos möglich. Verbraucherverbände unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Übergangsfristen und Ausnahmen
Das BFSG kennt wichtige Übergangsfristen: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, müssen erst bis zum 27. Juni 2030 angepasst werden. Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer (maximal 20 Jahre) weiterbetrieben werden.
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Bei Produkten gilt die Ausnahme nicht — auch kleine Hersteller müssen ihre Produkte barrierefrei gestalten. Zudem gibt es eine Härtefallklausel: Wenn Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, können Unternehmen eine Ausnahme beantragen — müssen dies aber dokumentieren und begründen.
Rechte der Verbraucher
Als Verbraucher haben Sie das Recht auf barrierefreie digitale Produkte und Dienstleistungen. Wenn ein Anbieter das BFSG nicht einhält, stehen Ihnen verschiedene Wege offen: Sie können sich direkt beim Anbieter beschweren, die Marktüberwachungsbehörde einschalten oder sich an Verbraucherschutzverbände wenden.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet zudem eine Übersicht über die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder. Bei systematischen Verstößen können Verbraucherverbände Abmahnungen aussprechen und Unterlassungsklagen erheben.